[vc_row][vc_column width=“1/6″][/vc_column][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Der Verfahrensbeistand hat die Aufgabe, die Interessen von Kindern und Jugendlichen in Kindschaftssachen zu vertreten (§ 158 FamFG), insbesondere in Umgangsrecht- und Sorgerechtsverfahren, bei Kindeswohlgefährdungen und in Unterbringungsverfahren. Er hat das Interesse des Kindes bzw. Jugendlichen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Dabei sind sowohl das subjektive Interesse (d.h. der Wille des Kindes) als auch das objektive Interesse (Wohl des Kindes) einzubeziehen. Bei Anhörungen des Kindes ist der Verfahrensbeistand in der Regel anwesend und führt bereits zuvor die erforderlichen Gespräche.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/6″][/vc_column][/vc_row]